In den ersten 15 Monaten bekommen Asylbewerber kein Geld für Kultur und Bildung. Das ist rechtens, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht. Doch insgesamt waren die Leistungen 2018 und 2019 zeitweise zu niedrig. Von Alena Lagmöller.
Die Begründung der Richter ist von pragmatischer Eleganz: Eine verfassungswidrige Regelung ist für die Betroffenen am Ende eben immer noch besser als gar keine Regelung (Beschl. v. 15.04.2026, Az. 1 BvL 5/21).
Längere Fassung:
Die Rechtsfolge des Beschlusses folgt einer juristischen Abwägung, die auf den ersten Blick wie ein Widerspruch wirkt: Die betroffenen Passagen des § 3 AsylbLG a.F. sind zwar mit dem Grundgesetz unvereinbar, sie werden aber nicht für nichtig erklärt.
Eine klassische Nichtigkeitserklärung nach § 78 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) hätte nämlich bedeutet, dass die Normen rückwirkend komplett ungültig gewesen wären. Die bittere Folge für die Betroffenen: Es hätte für diese knapp zwölf Monate überhaupt keine gesetzliche Grundlage für irgendwelche Auszahlungen gegeben. Ein Zustand, der laut Gericht noch weiter vom Grundgesetz entfernt gewesen wäre als die fehlerhaften Sätze.
Da die Leistungen zudem nicht “evident unzureichend” waren, also das physische Überleben stets gesichert war, verzichtete das Gericht auf die Anordnung einer rückwirkenden Neufestsetzung. Der Gesetzgeber kommt also mit einer deutlichen Mahnung davon.
Es hinterlässt bei mir aber auch einen unangenehmen Nachgeschmack.
Warum kann es denn rechtens sein, dass 2018/19 zu niedrig berechnet wurde, aber trotzdem nichts nachgezahlt werden muss?
Dazu hat die LTO etwas geschrieben:
Kurzfassung:
Längere Fassung:
Es hinterlässt bei mir aber auch einen unangenehmen Nachgeschmack.
Ist es nicht. Klag doch :P /s