• Eduard@lemmy.world
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    ·
    1 day ago

    Warum kann es denn rechtens sein, dass 2018/19 zu niedrig berechnet wurde, aber trotzdem nichts nachgezahlt werden muss?

    • You@feddit.org
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      ·
      24 hours ago

      Dazu hat die LTO etwas geschrieben:

      Kurzfassung:

      Die Begründung der Richter ist von pragmatischer Eleganz: Eine verfassungswidrige Regelung ist für die Betroffenen am Ende eben immer noch besser als gar keine Regelung (Beschl. v. 15.04.2026, Az. 1 BvL 5/21).

      Längere Fassung:

      Die Rechtsfolge des Beschlusses folgt einer juristischen Abwägung, die auf den ersten Blick wie ein Widerspruch wirkt: Die betroffenen Passagen des § 3 AsylbLG a.F. sind zwar mit dem Grundgesetz unvereinbar, sie werden aber nicht für nichtig erklärt.

      Eine klassische Nichtigkeitserklärung nach § 78 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) hätte nämlich bedeutet, dass die Normen rückwirkend komplett ungültig gewesen wären. Die bittere Folge für die Betroffenen: Es hätte für diese knapp zwölf Monate überhaupt keine gesetzliche Grundlage für irgendwelche Auszahlungen gegeben. Ein Zustand, der laut Gericht noch weiter vom Grundgesetz entfernt gewesen wäre als die fehlerhaften Sätze.

      Da die Leistungen zudem nicht “evident unzureichend” waren, also das physische Überleben stets gesichert war, verzichtete das Gericht auf die Anordnung einer rückwirkenden Neufestsetzung. Der Gesetzgeber kommt also mit einer deutlichen Mahnung davon.

      Es hinterlässt bei mir aber auch einen unangenehmen Nachgeschmack.