Der Halter eines Autos, das in Sipplingen abgeschleppt worden ist, steht im Verdacht das eigene Auto gestohlen zu haben. Dazu soll er das Rad ausgetauscht haben.
Nun ermittelt die Polizei gegen den Besitzer wegen Diebstahls.
Geht das überhaupt?
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Er kann sich sein eigenes Fahrzeugs nicht unberechtigt aneignen, da es bereits sein Eigentum ist.
Ja gut, aber nur weil es gepfändet ist, bedeutet das anscheinend nicht, dass der Eigentümer nicht mehr über die Sache verfügen darf. Zumindest bei Flugzeugen scheint, dass der Fall zu sein.
Zwischen einem Flugzeug und einem Auto besteht aber doch ein kleiner Unterschied. Das eine brauchen ehrliche und hart arbeitende Leute wie Friedrich Mittelstand Merz um zu ihrem Arbeitsplatz zu kommen und das andere kann sich jeder Obdachlose aus der Portokasse leisten. /S
Geht das überhaupt?
Er kann sich sein eigenes Fahrzeugs nicht unberechtigt aneignen, da es bereits sein Eigentum ist.
Aber die Parkkralle nicht
(halbes /s weil könnte ja unironisch sein)
An die hab ich gerade auch gedacht.
Der Profi hätte entweder das Schloss gewaltfrei geöffnet oder zur Flex gegriffen. Für Sachbeschädigung gibt’s nur maximal 2 Jahre.
Der Text sagt, dass er das Rad ausgetauscht hat. Aber wahrscheinlich würde ein Gericht das Auto als gepfändet ansehen.
Ja gut, aber nur weil es gepfändet ist, bedeutet das anscheinend nicht, dass der Eigentümer nicht mehr über die Sache verfügen darf. Zumindest bei Flugzeugen scheint, dass der Fall zu sein.
Zwischen einem Flugzeug und einem Auto besteht aber doch ein kleiner Unterschied. Das eine brauchen ehrliche und hart arbeitende Leute wie Friedrich Mittelstand Merz um zu ihrem Arbeitsplatz zu kommen und das andere kann sich jeder Obdachlose aus der Portokasse leisten. /S